Endnutzer Lizenzvereinbarung (EULA) für die Nutzung von Unify Software

Version 4, Stand: 1. Februar 2019

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1.        Definitionen

1.1 „Basis-Software“ bezeichnet, im Gegensatz zur Einzel- platz-Software, solche Software, die auf einem Server, dem „Host“, installiert wird und auf die von Clients zugegriffen wird, um die Funktionalitäten der Basis- Software zu nutzen.

1.2 „Client“ bezeichnet eine Einheit, die auf einen Server und eine oder mehrere dort laufende Produkt-Instanzen einer Basis-Software zugreifen kann. Clients können, in Ab- hängigkeit vom jeweiligen Produkt, beispielsweise Nut- zer, Agenten, Geräte, Identitäten oder Kommunikations- kanäle sein. Art und Anzahl der zur Nutzung der Server und Basis-Software berechtigten Clients sind im Vertrag

1.3 „Client-Access License“ oder „CAL“ bezeichnet eine Lizenz, die einem Client den Zugriff auf die Basis- Software Je nach Produkt kann die CAL einen

(1) Client, einer bestimmte Anzahl von Clients (z.B. 20, 25, 100) oder einer unbestimmten Anzahl von Clients den Zugriff auf die Basis-Software erlauben.

1.4 „Dokumentation“ bezeichnet die zur Software gehören- den technischen und/oder funktionalen Beschreibungen, die zusammen mit der Software bereitgestellt werden. Dokumentation kann in elektronischer Form und auch on- line, z.B. über das Internet, bereitgestellt werden. Die Dokumentation umfasst u.a. die Beschreibung von Leis- tungsmerkmalen, speziellen Funktionen, Hardware- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernissen, Einsatzbedingungen und Bedienungsanleitungen.

1.5 „Einzelplatz-Software“ ist Software, die zur Installation auf einem Einzelrechner, der nicht als Server genutzt wird, bestimmt ist, etwa auf einem Desktop-PC, Note- book, Smartphone, usw.

1.6 „Firmware“ bezeichnet eine Einzelplatz-Software, die in den Mikrokontroller eines elektronischen Geräts (z.B. in ein Telefon) eingebettet ist.

1.7 „Freeware“ bezeichnet Software, für deren Nutzung keine Bezahlung oder eine andere Vergütung (beispielsweise durch Werbung) anfällt. Freeware kann besonderen Li- zenzbedingungen des Herstellers der Freeware unterlie- gen, die z.B. die Verbreitung oder Weiterverbreitung der Freeware beschränken. Freeware kann funktionale Be- schränkungen haben, die eine kommerzielle Version nicht aufweist. In der Regel gewährt der Hersteller der Freeware keinen Zugang zum Quellcode der Freeware.

1.8 „Kunde“ bezeichnet den Erwerber der Software, der weder ein Unify Partner noch ein verbundenes Unternehmen von Unify ist.

1.9 „Lizenz“ bezeichnet das Recht, eine bestimmte Software zu nutzen. Eine Lizenz kann dauerhaft gegen Einmal- zahlung, oder zeitlich befristet für die Dauer des jeweili- gen Bezugsverhältnisses gegen Zahlung eines, i.d.R. laufenden, Entgelts eingeräumt Die genaue Art und der Umfang der vom Kunden erworbenen Li- zenz(en) sind im Vertrag definiert.

1.10 „Open Source-Software“ oder „OSS“ bezeichnet ein Computerprogramm, das unter einer Open Source- Lizenz steht und entweder (a) nur in Quellcodeform oder
(b) in ausführbarer Objektcodeform erhältlich ist und bei dem der Quellcode zusammen mit dem ausführbaren Code geliefert wird oder (c) bei dem der Quellcode un- entgeltlich (von Versand- und Lieferkosten abgesehen) zur Verfügung gestellt wird.

1.11 „Produkt-Instanz“ bezeichnet eine installierte Kopie der Basis-Software.

1.12 „Produkt-Instanz-Lizenzschlüssel“ oder „Lizenzschlüssel“ bezeichnet den Lizenzschlüssel, der die für eine Produkt- Instanz maximal zulässige Anzahl von CALs definiert.

1.13 „Software“ bezeichnet den gesamten Inhalt der Dateien sowie Datenträger, die unter dem Vertrag bzw. diesem Lizenzvertrag geliefert werden, einschließlich Updates, Upgrades, Fehlerkorrekturen, modifizierter Versionen, Ergänzungen und zulässiger Davon umfasst sind Computerprogramme von Unify oder Dritten, in ausführ- barer Form (Objektcode) und einschließlich der dazuge- hörigen Dokumentation. Die mit der Unify Software gelie- ferte Open Source-Software und Freeware fällt ebenfalls unter die Definition von „Software“, kann jedoch Open Source-Lizenzen oder besonderen Lizenzbedingungen des Herstellers der Freeware unterliegen, die dann Vor- rang vor dieser EULA haben.

1.14 „Update“ bezeichnet eine Version der Software, die Fehlerkorrekturen und ggf. kleinere funktionale Verbes- serungen (z.B. zusätzliche Treiber) enthält. Unify be- stimmt nach eigenem Ermessen, ob ein Update als einer eigenständig installierbaren Fassung (Release) oder als zusätzlich zu installierende Fassung (z.B. Service Pack) veröffentlicht In jedem Fall erfordert ein Update eine vorhandene, ordnungsgemäß lizenzierte Installation der Software. Typischerweise wird ein Update mit einer Er- höhung der Release-Nummer hinter der Hauptversions- nummer (z.B. „Version 2.0“ anstelle von „Version 1.2“) gekennzeichnet.

1.15 „Upgrade“ bezeichnet eine Version der Software, die neue und/oder erweiterte Funktionalität enthält und, falls notwendig, Fehlerkorrekturen für ältere Versionen. Ein Upgrade ist in der Regel eigenständig installierbar. In je- dem Fall erfordert ein Upgrade eine ordnungsgemäße Li- zenz für bestimmte, zum Upgrade zugelassene ältere Versionen der Software. Typischerweise ist ein Upgrade durch Erhöhung der Hauptversionsnummer (z.B. „Version 2.0“ anstelle von „Version 1.2“) identifiziert.

1.16 „Unify“ bezeichnet, falls nicht ausdrücklich abweichend geregelt, die Unify Software and Solutions GmbH & KG, Deutschland.

1.17 „Unify Partner“ bezeichnet die von Unify autorisierten Distributoren, Händler, VARs, OEMs und andere Ver- triebspartner, die Produkte und Leistungen von Unify ver-

1.18 „Verbundene Unternehmen“ bezeichnet Unternehmen, die im Sinne der §§ 15 AktG mit einem anderen Unter- nehmen verbunden sind. Sollte das AktG nicht anwend- bar sein, bezeichnet „verbundenes Unternehmen“ jede organisatorisch eigenständige Einheit, die die eine Partei direkt oder indirekt kontrolliert, von dieser Partei kontrol- liert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit einer an- deren Partei. „Kontrolle“ wird verstanden als die Fähigkeit einer Partei, die Geschäftsleitung und die Organisation eines Unternehmens direkt zu steuern oder lenkend auf sie Einfluss zu nehmen, sei es durch Mehrheit der Stimmrechte, durch Vertrag oder anderweitig.

1.19 „Vertrag“ ist die gesonderte Vereinbarung (z.B. Soft- wareüberlassungsvertrag), unter der der Kunde die Soft- ware von Unify oder einem Unify-Partner bezogen hat.

2.        Allgemeine Lizenzbestimmungen

2.1 Dem Kunden wird eine Lizenz gemäß dieser EULA aus- schließlich im Rahmen des Vertrags eingeräumt.

2.2 Die Software ist sowohl durch Urheberrechtsgesetze als auch internationale Urheberrechtsverträge sowie durch andere Gesetze und Vereinbarungen über geistiges Ei- gentum geschützt. Die Rechte am geistigen Eigentum der Software stehen im Verhältnis zum Kunden aus- schließlich Unify oder, wo einschlägig, den Lieferanten von Unify, Lizenzgebern von OSS oder den Herstellern von Freeware zu.

2.3 Der Kunde wird die Software erst installieren und nutzen, wenn er mit allen Lizenzbedingungen einverstanden ist. Unbeschadet der Verpflichtungen von Unify aus Open Source-Lizenzen, und sofern nicht ausdrücklich abwei- chend im Vertrag geregelt, wird Software ausschließlich im Objektcode, d.h. in ausführbarer maschinenlesbarer Form, geliefert und lizensiert.

2.4 Sofern nicht ausdrücklich abweichend im Vertrag verein- bart, darf der Kunde die Software, nach näherer Maßga- be von Ziffer 3, ausschließlich zur Abwicklung eigener interner Geschäftsvorfälle sowie der von verbundenen Un- ternehmen nutzen. Die Nutzung oder der Betrieb durch Dritte ist gestattet, wenn dies ausschließlich unter Steue- rung des Kunden und für interne Geschäftszwecke des Kunden erfolgt (z.B. Hosting, Outsourcing). Der Kunde darf die Software im Rahmen dieser Zwecke in ange- messenem Umfang vervielfältigen. Alle darüber hinaus- gehenden Rechte, insbesondere das Recht zur Verbrei- tung, Übersetzung, Bearbeitung, Umgestaltung und öf- fentlichen Zugänglichmachung der Software, verbleiben bei Unify.

Der Kunde darf die Software weder dekompilieren noch disassemblieren, keine Programmteile herauslösen, Re- verse-Engineering vornehmen oder anderweitig versu- chen, den Quellcode aus dem Objektcode abzuleiten. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden zum Re- verse-Engineering bzw. zur Dekompilierung gemäß zwin- genden gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde hat Unify zuvor schriftlich mit angemessener Frist aufzufordern, die zur Herstellung der vertragsgemäßen Funktionalität oder Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen nöti- gen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stel- len.

2.5 Weder Software noch Nutzungsrechte an Software dür- fen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Unify vermietet, verleast, verliehen, unterlizenziert oder außer- halb der Bestimmungen von Ziffer 2.7 abgetreten oder sonst Dritten zugänglich gemacht werden. Ebenso darf die Software weder in Teilen noch als Ganzes vervielfäl- tigt werden, ausgenommen die in dieser EULA oder ge- setzlich ausdrücklich erlaubten Fälle, B. Sicherungsko- pien.

2.6 Bei dem Kunden überlassenen Datenträgern, die mehre- re Softwareprodukte enthalten, darf der Kunde nur die von ihm gemäß dem Vertrag lizenzierte Software Das Entbündeln oder Repackaging der Software zum Vertrieb oder Weiterverkauf und auch die damit verbun- dene Umgestaltung der Vervielfältigungsstücke der Soft- ware ist nicht gestattet.

2 7 Wurden dem Kunden an der Software dauerhafte Nut- zungsrechte eingeräumt, so ist der Weiterverkauf der Software und die Übertragung der Nutzungsrechte daran nur zulässig, wenn die Software und die Nutzungsrechte exakt in dem Umfang und in der Zusammenstellung wei- tergegeben werden, wie sie der Kunde erworben Die Software darf dem Erwerber hierbei nur einheitlich und vollständig mit allen zugehörigen Materialien und CALs überlassen werden. Eine nur vorübergehende Überlas- sung ist unzulässig. Eine nur teilweise Überlassung der Software an Dritte oder die Überlassung derselben Soft- ware an mehrere Dritte ist untersagt, außer in den ge- setzlich ausdrücklich zulässigen Fällen.

2.8 Im Fall der zulässigen Weitergabe stellt der Kunde sicher und kann dies auf Anfrage von Unify auch schriftlich nachweisen, dass

  • der Erwerber sich zu Einhaltung dieser EULA ver- pflichtet;
  • die Software, alle Seriennummer(n), alle CALs und sonstigen Materialien, die mit der Software geliefert wurden, einschließlich vorinstallierter Materialien, aller Kopien, Updates und früherer Versionen, an den Er- werber übertragen werden;
  • der Kunde keine Kopien, einschließlich Sicherungs- kopien, zurückbehielt;
  • Unify unter Angabe der betreffenden Seriennummern und betreffenden Software unverzüglich über den Er- werb und den Erwerber informiert und die Umschrei- bung der innerhalb der Systeme von Unify registrier- ten Seriennummern auf den Erwerber veranlasst wur-

2.9 Mit der Übertragung der Software auf den Erwerber erlöschen alle Nutzungsrechte des Kunden an der Soft- ware. Eine Veräußerung der Software führt jedoch nicht automatisch zu einer Übertragung oder Abtretung von Gewährleistungsansprüchen oder eines Pflegevertrags für die Software, die ggfs. zwischen dem Kunden und Unify bestehen. Erwirbt der Kunde die Software von ei- nem Unify-Partner, können für gegenüber dem Unify- Partner bestehende Gewährleistungsansprüche oder für mit diesem bestehende Pflegeverträge individuel- le/abweichende Regeln gelten.

2.10 Der Kunde darf Sicherungskopien der Software in ange- messener Anzahl Der Kunde wird alphanume- rische Kennungen, Markenzeichen und Urheberrechts- vermerke, mit denen die Software oder Datenträger ver- sehen sind, nicht entfernen und die Software nur unver- ändert vervielfältigen.

2.11 Sofern die Software eine Aktivierung erfordert, zum Beispiel durch Einspielen eines Lizenzschlüssels, wird der Kunde die Software innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Installation aktivieren. Erst dann ist die Installation technisch abgeschlossen. Hierfür sind vom Kunden die erforderlichen Informationen wie in der Installationsse- quenz beschrieben einzutragen. Nach Hardwareände- rungen kann es erforderlich sein, die Software erneut zu aktivieren. Erfolgt die Aktivierung nicht innerhalb der ge- nannten Frist, kann die Software für weitere Verwendung gesperrt sein. Zur Freischaltung ist dann die Eingabe ei- nes Aktivierungscodes nötig, der jederzeit bei Unify oder dem jeweiligen Unify-Partner gegen Nachweis der Be- rechtigung angefordert werden Individuelle Verein- barungen im Vertrag zur Abnahme bleiben unberührt.

1.12 Jeder ergänzende Lieferung von Computerprogrammen (z.B. Patch, Update), die dem Kunden im Rahmen einer Nacherfüllung oder eines Pflegevertrags oder einer sons- tigen Dienstleistung zur Verfügung gestellt wird, sowie alle Lizenzerweiterungen, z.B. zusätzliche CALs, sind in- tegraler Bestandteil der jeweils überlassenen Software und unterliegt diesem Lizenzvertrag, es sei denn, dies wurde im Einzelfall abweichend vereinbart.

2.13 Mit der Installation von Upgrade- oder Migrationsversio- nen der Software erlöschen die Nutzungsrechte an der vorhergehenden Version. Vorhandene Kopien, ein- schließlich Sicherheitskopien, sind vom Kunden entwe- der zu vernichten, dies ist Unify auf Anfrage nachzuwei- sen, oder an Unify bzw. den Unify-Partner zurückzuge- ben, sofern der Kunde nicht nachweist, dass er die ältere Version zur Erfüllung gesetzlicher oder behördlich ange- ordneter Aufbewahrungs- und Nachweispflichten benö- tigt, und dies die Upgrade- oder Migrationsversion nicht zu leisten vermag.

2.14 Unify kann die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrech- te ganz oder teilweise schriftlich außerordentlich kündi- gen, wenn der Kunde in erheblichem Umfang gegen die Bestimmungen des Lizenzvertrages verstößt.

2.15 Für Firmware gelten die Regelungen dieses Lizenzver- trages sinngemäß, jedoch darf Firmware nur zusammen mit der zugehörigen Hardware, für die sie freigegeben wurde, benutzt bzw. an Dritte weitergegeben werden.

3.        Open Source-Software, Freeware und Dritthersteller- Softwarekomponenten

3.1 Die Software kann Komponenten enthalten, die ganz oder teilweise gesonderten Lizenzbestimmungen unter- liegen. Dies umfasst insbesondere Open Source- Software, Freeware und Dritthersteller Softwarekompo- nenten. Solche gesonderten Lizenzbestimmungen gelten in Bezug auf die betreffende Komponente vorrangig vor dieser EULA und werden üblicherweise als separate html Datei mitgeliefert. Der Kunde kann vor Abschluss des Vertrags eine Kopie der gesonderten Lizenzbestimmun- gen von Unify oder dem jeweiligen Unify-Partner anfor- dern. Soweit oben genannte Komponenten in die Unify Software integriert werden, erfolgt dies in Übereinstim- mung mit den für diese Komponenten geltenden Lizenz-

3.2 Soweit eine Open Source-Lizenz eine Überlassung von Quellcode vorsieht, wird Unify den Quellcode entweder
(a) zusammen mit der Software oder (b) auf der Unify- Webseite und in jedem Fall (c) auf Verlangen des Kun- den gegen Ersatz üblicher Aufwendungen Versandkos- ten auf einem Datenträger zur Verfügung stellen.

3.3 Die Überlassung und die Nutzung von Open Source- Software und Freeware sind kostenfrei, h. für die Be- reitstellung der OSS und der Freeware und deren Nut- zung fällt keine Vergütung an.

4.        Nutzungsrechte

4.1 Lizenz für Basis-Software

Eine Basislizenz berechtigt den Kunden zur einmaligen Installation der Basis-Software auf einem Server. Für je- den Client, der auf eine Produkt-Instanz zugreift, ist, ab- hängig von der jeweiligen Software, eine CAL für die ent- sprechende Basis-Software zu erwerben.

4.2 Lizenz für Einzelplatz-Software

Eine Lizenz für eine Einzelplatz-Software berechtigt den Kunden zur einmaligen Installation der Software auf ei- nem einzelnen Rechner. Zusätzlich darf er eine Kopie der jeweiligen Einzelplatz-Software auf einem Dateiser- ver innerhalb seines internen Netzwerkes installieren, um die Einzelplatz-Software auf andere an sein internes Netzwerk angeschlossene einzelne Rechner herunterzu- laden und installieren zu können, sofern die Einzelplatz- Software eine derartige Installationsroutine ermöglicht. Je nach Vertrag kann sich aus der Anzahl der erworbenen Einzelplatz-Lizenzen auch die maximal zulässige Anzahl von Installationen ergeben. Jede andere Verwendung der Einzelplatz-Software in einem Netzwerk ist unzulässig.

5.        Lieferung

Sofern nicht abweichend im Vertrag vereinbart, erfolgt die Lieferung nach Wahl von Unify oder des Unify- Partners durch Versand der Software auf gesondertem Datenträger oder vorinstalliert auf einem Gerät (z.B. Ser- ver) an die vereinbarte Lieferadresse (körperlicher Ver- sand) oder durch Bereitstellung zum Download (elektro- nischer Versand).

6.        Gewährleistung und Haftung von Unify

6.1 Die geschuldete Beschaffenheit und Funktionalität der Software bestimmt sich alleine nach der Dokumentation. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit oder Funk- tionalität schuldet Unify Unify übernimmt insbeson- dere keine Gewähr dafür, dass (a) die Software mit einer nicht allein und frei von Unify bestimmten Konfiguration zusammenarbeitet; (b) dass die Software ununterbro- chen und fehlerfrei läuft oder (c) dass alle Softwarefehler beseitigt werden können.

6.2 Dem Kunden stehen Gewährleistungs-, Haftungs- und/oder Aufwendungsersatzansprüche gegenüber Unify nur zu, wenn sie in einem unmittelbar zwischen Unify und dem Kunden abgeschlossenen Vertrag vereinbart sind. Erwirbt der Kunde die Software von einem Unify-Partner, richten sich Ansprüche des Kunden nach dem mit dem Unify-Partner geschlossenen Vertrag. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Kunden nach den anwendbaren

7.        Exportkontrolle und Zoll

7.1 Alle Güter, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Artikel/Waren („Güter“) (Waren/Hardware, Software und Technologien und/oder Dienstleistungen) können Ex- portgesetzen und Vorschriften und/oder nationalen, aus- ländischen und internationalen Vorschriften unterliegen. Die Einhaltung der geltenden Regeln und Gesetze ist je- derzeit zu gewährleisten.

7.2 Unify wird alle notwendigen und angemessenen Schritte zur Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen unterneh- men, die für Lieferungen an den Partner erforderlich sind, vorausgesetzt, dass Unify der Ausführer für diese Liefe- rungen ist. Der Kunde unterstützt Unify im erforderlichen Umfang und stellt, ggfs. nach Aufforderung, Unterlagen und Dokumente zur Antragstellung oder zur Prüfung und Dokumentation der Einhaltung geltender Regelungen und Gesetze zur Verfügung.

7.3 Unify übernimmt keine Haftung für den Fall, dass erfor- derliche Genehmigungen nicht erteilt, verspätet erteilt, mit reduziertem Umfang erteilt, widerrufen oder nicht ver- längert werden. Solche Ereignisse gelten als Ereignisse höherer Gewalt.

7.4 Der Partner wird rechtzeitig alle erforderlichen Einfuhrge- nehmigungen für die von Unify bezogenen Güter einho- len. Unify wird auf Anfrage angemessene Unterstützung und Dokumentation zur Unterstützung des Importgeneh- migungsverfahrens bereitstellen.

7.5 Der Partner ist sich darüber im Klaren, dass die unter Exportgenehmigungen gelieferten Güter für eine be- stimmte Endverwendung und Endverwender bestimmt sind und näheren Bedingungen unterliegen können. Der Kunde hat die Inhalte der betreffenden Genehmigungen, und gegebenenfalls im Rahmen der Lieferfreigabe erfolg- ter Erklärungen zu beachten. Der Partner wird die im Rahmen der Ausfuhrgenehmigungen gelieferten Gegen- stände nicht an Endverwender, zu Endverwendungen oder an Bestimmungsorte verkaufen, übertragen oder anderweitig verfügbar machen, die vom Inhalt der Aus- fuhrgenehmigung abweichen, es sei denn, dies wurde von der zuständigen Behörde, die die ursprüngliche Aus- fuhrgenehmigung erteilt hat, genehmigt.

7.6 Der Kunde überträgt, exportiert oder reexportiert Güter, die er von Unify erhalten hat, ausschließlich an zuverläs- sige Partner. Er stellt sicher, dass die Güter zu keinem Zeitpunkt an Empfänger, Ziele und Endverwender gelie- fert oder diesen zur Verfügung gestellt werden, die durch Embargo oder in anderer Weise vom Geschäftsverkehr oder dem Empfang der Güter nach Gesetzen und Vor- schriften Deutschlands, der Europäischen Union, der USA oder den Vereinten Nationen ausgeschlossen sind.

7.7 Der Partner wird keine exportkontrollierten technischen Informationen / Technologien im Rahmen dieser Vereinbarung exportieren oder weitergeben.

7.8 Der Kunde stellt Unify von jeglichen Ansprüchen, Verfah- ren, Klagen, Bußgeldern, Verlusten, Kosten und sonsti- gen Nachteilen frei, die sich aus der Nichteinhaltung der Exportkontrollvorschriften durch den Kunden ergeben.

8.        Besondere Bedingungen für Testversionen

8.1 Die Bedingungen dieser Ziffer gelten nur dann, wenn der Kunde die Software zu Testzwecken bekommen hat, und haben Vorrang vor den sonstigen Bedingungen der EU- LA. Eine Überlassung von Software zu Testzwecken er- folgt ausschließlich zeitlich begrenzt.

8.2 Der Kunde darf die Software ausschließlich zu Testzwe- cken nutzen und nur für die Dauer der mit Unify oder dem Unify-Partner, von dem die Kopie der Software er- halten wurde, vereinbarten Testphase. Der Kunde kann die Testphase jederzeit vorzeitig durch Vernichtung aller Kopien der Software oder deren Rückgabe an Unify oder den Unify-Partner beenden.

8.3 Das Recht zur Nutzung der Software erlischt automatisch wenn (a) der Kunde gegen die Bedingungen der EULA verstößt und/oder (b) die Testphase endet. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass manche Produkte zeitlich auf die Testphase beschränkte Lizenzschlüssel enthalten und sich nach deren Ablauf automatisch abschalten.

8.4 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde wäh- rend der Testphase nicht zum Bezug von Supportleistun- gen von Unify oder dem Unify-Partner berechtigt.

8.5 Der Kunde kann während der Testphase jederzeit die Testversion in eine kostenpflichtige Version Die Einzelheiten des Upgrade sind mit Unify oder dem Unify-Partner zu bestimmen.

8.6 Testversionen werden von Unify „wie gesehen“ und ohne jede Gewährleistung zur Verfügung gestellt. Der Kunde nutzt die Software in der Testphase auf eigenes Risiko, eigene Kosten und in eigener Unify über- nimmt keine Gewähr für die Leistungsfähigkeit oder für bestimmte Ergebnisse der Nutzung der Software und zu- gehöriger Materialien.

8.7 Ausgenommen gesetzlich zwingende Gewährleistungs- und Haftungstatbestände sind Ansprüche des Kunden auf Schadens- oder Aufwendungsersatz unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, insbesondere für Produk- tionsausfall oder entgangenen Gewinn, Verlust von In- formationen oder Daten und Folgeschäden.

9.       Allgemeine Bestimmungen

9.1 Der Kunde ist zur Einhaltung der Bestimmungen dieser EULA verpflichtet, die der Kunde durch eine der folgen- den Möglichkeiten vertraglich abschließt: a) Ausdrückliche Einbeziehung in den Vertrag b) Klicken auf Akzeptie- ren/Accept dort wo diese Möglichkeit gegeben ist oder c) durch tatsächliche Nutzung der betreffenden Software. Dem Kunden wird empfohlen, eine Kopie dieser EULA zu drucken bzw. für seine Unterlagen zu speichern. Falls der Kunde mit Bestimmungen dieser EULA nicht einver- standen ist, darf er die betreffende Software nicht nutzen.

9.2 Änderungen, Nebenabreden und Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhe- bung des Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Bestimmungen dieser EULA rechtlich unwirksam oder undurchführbar sein, wird die Gültigkeit des übrigen Li- zenzvertrags davon nicht berührt.

9.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Waren- kauf (CISG). Gerichtsstand ist München.